Freibeträge ermöglichen es, bestimmte Beträge steuerfrei zu übertragen. In diesem Artikel werden wir einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Freibeträge bei der Schenkungssteuer in Deutschland geben.
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die beim Empfang von Schenkungen oder Vermögensübertragungen erhoben wird. Die Steuer wird auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte berechnet und kann je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem sowie dem Wert der Schenkung variieren. Freibeträge ermöglichen es, bestimmte Beträge steuerfrei zu übertragen. In diesem Artikel werden wir einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Freibeträge bei der Schenkungssteuer in Deutschland geben.
Persönlicher Freibetrag
Der persönliche Freibetrag stellt den Grundfreibetrag dar, der jedem Steuerpflichtigen unabhängig von seinem Verwandtschaftsgrad gewährt wird. Aktuell liegt dieser Freibetrag bei 20.000 Euro. Das bedeutet, dass Schenkungen bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben. Dieser Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden.
Freibeträge für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf einen erhöhten Freibetrag bei Schenkungen. Dieser Freibetrag beträgt derzeit 500.000 Euro. Er gilt sowohl für Schenkungen unter Ehegatten als auch für solche zwischen eingetragenen Lebenspartnern. Dieser Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden.
Freibeträge für Kinder und Enkelkinder
Für Schenkungen an Kinder und Enkelkinder gelten spezielle Freibeträge. Aktuell liegt der Freibetrag für Kinder bei 400.000 Euro und für Enkelkinder bei 200.000 Euro. Hierbei ist zu beachten, dass der Freibetrag für Kinder auch für Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder gilt. Der Freibetrag für Enkelkinder kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern des Enkelkindes bereits verstorben sind. Auch diese Freibeträge können alle 10 Jahre erneut beansprucht werden.
Freibeträge für Geschwister und weitere Verwandte
Geschwister und auch auch andere Verwandte der Steuerklasse II erhalten einen Freibetrag von 20.000 Euro. Zu den weiteren Verwandten der Steuerklasse II zählen beispielsweise Neffen, Nichten, Stiefkinder, Schwiegerkinder und Schwiegereltern. Hier gilt jedoch zu beachten, dass bei Schenkungen an Geschwister oder andere Verwandte der Steuerklasse II der Freibetrag von 20.000 Euro nur einmal alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden kann.
Freibeträge für entferntere Verwandte und Nichtverwandte
Für entferntere Verwandte der Steuerklasse III und für nicht verwandte Personen gelten niedrigere Freibeträge. Bei entfernteren Verwandten liegt der Freibetrag bei lediglich 20.000 Euro, während bei nicht verwandten Personen lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro gilt. Auch diese Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden.
Freibeträge für Betriebsvermögen
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen können zusätzliche Freibeträge in Anspruch genommen werden, um die Übertragung von Unternehmen innerhalb der Familie zu erleichtern. Diese Freibeträge können bis zu 100 Prozent des gemeinen Werts des Betriebsvermögens betragen und ermöglichen somit eine weitgehend steuerfreie Übertragung von Unternehmen.
Die Schenkungssteuer in Deutschland kann durch die verschiedenen Freibeträge erheblich reduziert oder sogar vermieden werden. Es ist wichtig, sich über die jeweiligen Freibeträge und die damit verbundenen Bedingungen zu informieren, um von den Steuervorteilen bei Schenkungen optimal profitieren zu können. Eine individuelle steuerliche Beratung kann hierbei sehr hilfreich sein, um die persönliche Situation und die Möglichkeiten zur Nutzung der Freibeträge zu analysieren und zu optimieren.
Steuertabellen
Folgende Steuersätze werden je nach der Höhe des Erwerbs und der Steuerklasse berücksichtigt:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich
ㅤ
ㅤ
ㅤ
ㅤ
I
II
III
75.000 Euro
7 %
15 %
30 %
300.000 Euro
11 %
20 %
30 %
600.000 Euro
15 %
25 %
30 %
6.000.000 Euro
19 %
30 %
30 %
13.000.000 Euro
23 %
35 %
50 %
26.000.000 Euro
27 %
40 %
50 %
über 26.000.000 Euro
30 %
43 %
50 %
Folgende Freibeträge werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gewährt:
Erbe/Beschenkter
Höhe des Freibetrags
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner
500.000 Euro
Kinder und die Kinder verstorbener Kinder
400.000 Euro
Enkel
200.000 Euro
Urenkel und Eltern (für Letztere aber nur von Todes wegen)