Wie übertrage ich meine Business Angel Beteiligungs-GmbH am Besten auf meine Kinder?

Veräußerungsgewinne aus Startup-Beteiligungen werden nur lediglich mit 1,5% besteuert, wenn diese in einer Holding in Form einer Kapitalgesellschaft gehalten werden. Aus diesem Grund halten viele Business Angel ihre Startup-Beteiligungung daher in einer GmbH. Viele Business Angels stellen sich aber auch die Frage, wie sich diese Beteiligungs-GmbH am besten und steuerrechtlich am Sinnvollsten auf die nachfolgende Generation, also auf die eigenen Kinder übertragen lässt?

Wie übertrage ich meine Business Angel Beteiligungs-GmbH am Besten auf meine Kinder?
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Veräußerungsgewinne aus Startup-Beteiligungen werden nur lediglich mit 1,5% besteuert, wenn diese in einer Holding in Form einer Kapitalgesellschaft gehalten werden. Aus diesem Grund halten viele Business Angel ihre Startup-Beteiligungung daher in einer GmbH. Viele Business Angels stellen sich aber auch die Frage, wie sich diese Beteiligungs-GmbH am besten und steuerrechtlich am Sinnvollsten auf die nachfolgende Generation, also auf die eigenen Kinder übertragen lässt?
 
Business Angel Bodo hat sich über Jahre ein Portfolio von 10 Startup-Investments aufgebaut und hält die Beteiligungen an seinen Startups, wie damals von seinem Steuerberater empfohlen, in einer GmbH oder UG. Bodo ist verheiratet und hat 2 Kinder, die in Berlin Kunst studieren und hofentlich auch bald Startups gründen. Daneben haben er und seine Frau jeweils zwei vermietete Mehrfamilienhäuser geerbt - zwei hält er persönlich und zwei seine Frau persönlich.

1. Die Beteiligungsgesellschaft gemeinsam mit der Familie gründen

Zunächst könnte man daran denken, bereits vor den ersten Startup-Investment die Beteiligungsgesellschaft gemeinsam mit den Familienmitglieder zu gründen. Auf diese Weise befindet sich ein Großteil der Geschäftsanteile an einer Beteiligungsgesellschaft bereits im Beseitz der Kinder.
Bodo, seine Frau und seine beiden Kinder gründen eine Holding-GmbH. Die Anteile werden gerecht zu je 25% aufgeteilt.

a. Mindestbeteiligung

Nun steht Bodo aber schon vor seinem ersten Problem: Da Bodos Anteil an der Holding nur bei 25% liegt, kann er diesen nicht mehr steuerschonend an seine Kinder übertragen.
Abhilfe können hier Pooling-Vereinbarungen schaffen, die die Stimmrechte seiner Mitgesellschafter bei Bodo bündeln, seine Kinder könnten ihm auch soviele Anteile zurückübertragen, damit Bodo mindestens 26 % der Anteile besitzt.
Besitzt Bodo nämlich mindestens 26 % der Anteile kann er seinen Anteil an der Holding steuerschonend bzw. auch steuerfrei an seine Kinder übertragen.

b. Verschonungsabschlag

Die Entlastung erfolgt dabei durch den sogenannten Verschonungsabschlag. Dieser kann entweder 85 % oder 100 % betragen. Bei einem Verschonungsabschlag von 85 % müssen seine Kinder nur auf 15 % von Bodos Anteil Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer zahlen. Beträgt er 100 %, fällt sogar überhaupt keine Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer an. Liegt der zu verschenkende Anteil des GmbH-Werts nicht über 26 Millionen EUR, kann bei Anwendung des Abschlags von 85 % zusätzlich ein Freibetrag von maximal 150.000 EUR vom Restwert abgezogen werden.
Um diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, muss Bodos Beteiligungs-GmbH aber noch weitere Bedingungen erfüllen.

c. Weiterführung der GmbH

Für die Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % im Rahmen der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer müssen Bodos Kinder die Beteiligungs-GmbH für mindestens 5 Jahre weiterführen. Möchte Bodo für seine Kinder einen Abschlag von 100 % in Anspruch nehmen, erhöht sich dieser Zeitraum auf 7 Jahre. Geben die Kinder die GmbH vor Ende der jeweiligen Frist auf, müssen sie die eingesparten Steuern nachträglich an das Finanzamt abführen.

d. Einhaltung der Mindestlohnsumme

Um den Verschonungsabschlag im Rahmen der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer in Anspruch nehmen zu können, müssen GmbHs mit mehr als fünf Mitarbeitenden eine bestimmte Mindestlohnsumme einhalten. Zur Lohnsumme gehören alle Personalaufwendungen der GmbH einschließlich Sozialbeiträgen. Sie darf eine bestimmte Mindesthöhe nicht unterschreiten. Die Höhe bestimmt sich je nachdem, welchen Abschlag Bodo nutzen möchte. Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, verringert sich der Verschonungsabschlag entsprechend. Da Angel-Beteiligungsgesellschaften selten über MitarbeiterInnen und noch seltener über mehr als fünf MitarbeiterInnen verfügen, so auch in Bodos Fall, dürfte diese Voraussetzung leicht zu erfüllen sein.

e. Bewertung

Die Lösung hat sicherlich gute steuerrechtliche Vorteile und ist gut gehbar. Allerdings erfordert sie eine konsistente Familienplanung. Möglichen Änderungen in der Familie, etwa Scheidungen, Ehen der Kinder, muss auf gesellschaftsrechtlicher Ebene in der Beteiligungs-GmbH begegnet werden. Zudem bindet diese Lösung die nachfolgende Generation sehr stark und die Beteiligungs-GmbH und schränkt diese in der freien Lebensgestaltung stark ein - Bodos Kinder studieren Kunst an der UdK. Die Mindestbeteiligung schränkt zudem den möglichen Gesellschafterkreis ein. Möchte Bodo zum Beispiel etwaige Enkel an der Beteiligungsgesellschaft beteiligen, muss er stark darauf achten, dass seine Anteile nicht zu stark verwässern. Auch könnte sich diese Struktur für Bodo negativ auf Investmentverhandlungen mit Startups auswirken, wenn die Möglichkeit besteht, dass plötzlich Bodos Familienmitglieder am Captable des Startups sitzen könnten, sollte Bodo ausfallen.
Darüber hinaus hätte Bodo noch Schwierigkeiten bei der Übertragung seiner Immobilien an die Kinder. Diese halten er und seine Frau ja persönlich. Sollte er sie in die Beteiligungsgesellschaft einbringen, müsste er für diese Grunderwerbssteuern zahlen. Er könnte diese auch in eine neue Immobilien-GmbH als Sacheinlage einbringen, sodass diese erbschafts-/schenkungssteuerrechtlich wie seine Beteiligugsgesellschaft behandelt wird.

2. Die Familie später an der Beteiligungsgesellschaft beteiligen

Etwas mehr Flexibilität hätte Bodo, wenn er seine Beteiligungsgesellschaft zunächst alleine gründet und seine Familie unter Ausnutzung der Schenkungsfreibeträge sukzessiv an seiner Beteiligungs-GmbH beteiligt bis er selbst nur noch mindestens 26 % besitzt. Seinen Kindern kann er dabei alle 10 Jahre Anteile im Wert von 400.000,00 EUR steuerfrei übertragen, seiner Frau sogar Anteile im Wert von 500.000,00 EUR. Für die verbliebenen 26 % gilt dann das oben Gesagte.
Auch wenn Bodo dadurch selbst mehr an Flexibilität und unternehmerischer Freiheit gewinnt. Haben die Kinder immernoch das Risiko der Nachzahlung sollten sie die Beteiligungs-GmbH vorzeitig auflösen wollen oder müssen.

3. Die Beteiligungsgesellschaft in einen Familienpool einbringen

Das besondere an der Vermögensstruktur vieler Business Angels ist ja gerade, dass Angels diversifizieren und neben den Startup-Beteiligungen noch über zahlreiche weitere Assets verfügen, wie in Bodos Fall. Oft bringt auch der Ehegatte noch Assets in die Ehe ein, wie etwa Bodos Frau. Die Beteiligungs-GmbH ist dann nur ein Asset unter vielen weiteren im Besitz der Familie.
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a. Familienpool über der Beteiligungsgesellschaft

Für diese Fälle eignet sich besonders gut der Familienpool als Übertragungsvehikel. Dabei gründet und führt Bodo zunächst selbst seine Beteiligungs-GmbH und macht seine Startups erfolgreich.
Anschließend gründet er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern eine KG bzw. GmbH & Co. KG. Dabei sollte Bodo selbst über so wenige KG-Anteile verfügen, damit er sicher ist, das die Übertragung seines letzten Anteils an die Kinder sich möglichst steuerfrei vollziehen lässt. Alle 10 Jahre können er seine Frau den beiden Kindern Anteile bis zu einer höhe von 400.000,00 EUR schenkungssteuerfrei übertragen. Je früher er das macht, desto höher ist das Schenkungssteuerersparnis bei seinen Kindern. Im Gesellschaftsvertrag kann er sich seinen Einfluss trotz seiner Minderheitsbeteiligung bis zum Lebensende sichern.
Auf die “leere KG” überträgt er dann 100 % seiner Anteile an der Beteiligungs-GmbH auf die KG. Er kann auch seine Immobilien und seine Frau auch ihre Immobilien auf die KG steuerfrei übertragen.
Es entsteht damit eine Holdigstruktur auf vier Ebenen. Aus dem Grund nennt man diese Struktur auch mehrstufige oder doppelstöckige Holding. Auf der unteren Ebene befinden sich die Bodos Startups und andere operative Unternehmen. Dabei kann es sich um Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften handeln.
An diesen Unternehmen hält und verwaltet die darüber befindliche Beteiligungsgesellschaft von Bodo die Beteiligungen.
An dieser Beteiligungsgesellschaft ist wiederum – als dritte Ebene – eine GmbH & Co. KG zu 100 Prozent beteiligt. Die vierte Ebene bildet Bodo und seine Familie mit ihren Anteilen an der GmbH & Co. KG. Um das gesamte Konstrukt wird eine ertragssteuerliche Organschaft gegründet, wofür Gewinnabführungsverträge geschlossen werden, in denen definiert wird, wie Gewinne und Verluste von „unten“ nach „oben“ weitergegeben werden.

b. Bewertung

Diese Möglichkeit hat aber auch noch viele weitere Vorteile:

(1) Geringe Steuerlast bei Dividenden und Veräußerungserlösen

Sollte Bodo noch hin und wieder Beratungsmadate wahrnehmen, ist die Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen, die im Zusammenhang mit einer operativen GmbH, seiner Beratungs-GmbH, entstehen, bei der ihr übergeordneten Beteiligungs-GmbH fast steuerfrei. Denn lediglich 5 % davon sind de facto steuerpflichtig. Und diese 5 % werden im Rahmen der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer mit einem Steuersatz zu jeweils etwa 15 % besteuert. Somit beträgt die tatsächliche Steuerlast auf Seite der Beteiligungs-GmbH insgesamt lediglich etwa 1,5 %.

(2) Verechnung von Gewinnen und Verlusten durch Organschaft

Zudem ist gibt es die Möglichkeit, Gewinne und Verluste, die in der Beteiligugsgesellschaft begründet sind, an ihre Gesellschafter, die Familie, weiterzureichen, so, wie es bei einer Personengesellschaft der Fall wäre. Dies lässt sich erreichen, indem man die Beteiligungs-GmbH einer übergeordneten Familienpool im Rahmen einer Organschaft unterstellt. Denn der Familienpool ist in seiner Eigenschaft als Personengesellschaft in der Lage, etwaige Gewinne und Verluste entweder selbst zu verrechnen oder sogar an die Gesellschafter, also die Familie weiterzuleiten. Das ermöglicht die geschickte Verflechtung aller im Familienpool eingebundenen Unternehmen mittels geeigneter Gewinnabführungsverträge. Dadurch können einzelne Familien sogar persönliche Kosten den Einnahmen aus dem Familienpool gegenrechnen.

(3) Vermeidung der Wegzugsbesteuerung

Ja, auch der Umzug nach Dubai wird Bodo durch einen Familienpool erheblich erleichtert, sollte sich seine Exiterlöse realisieren. Würde Bodo es bei seiner Beteiligungs-GmbH belassen, ohne Familienpool darüber, wäre bei einem etwaigen Umzug nach Dubai eine Wegzugssteuer fällig. Dadurch möchte der Fiskus nämlich vermeiden, dass eine potentielle Veräußerung der GmbH durch den Gesellschafter nach seinem Umzug ins Ausland in Deutschland ohne steuerliche Konsequenz bleibt. Also ist das Verfahren in dem Fall so, dass vor dem Umzug Steuern auf den fiktiven Verkauf der GmbH-Anteile erhoben werden. Natürlich bedeutet das eine erhebliche finanzielle Belastung für Bodo, ohne dass dabei ein tatsächlich entstandener Gegenwert damit verbunden wäre.
Durch das Überordnen eines Familienpools über die Beteiligungsgesellschaft, die eine Wegzugsbesteuerung auslösen würde, verhindert Bodo diese. Denn eine Beteiligung an einer Personengesellschaft ist kein gesetzlicher Grund, der eine Wegzugsbesteuerung auslöst.

(4) Vermeidung der Gewerbesteuer bei reinen Immobiliengesellschaften

Bezüglich seiner Immobilien und der seiner Frau, könnte Bodo noch pfiffiger sein.
Dazu gründet er auf der operativen Ebene, auf der sich auch seine Beratungs-GmbH befindet eine reine Immobilien-GmbH, die somit außer der Vermietung von Immobilien keine weiteren gewerblichen Ziele verfolgt. Sie vermietet nun Immobilien an andere operative Unternehmen im Rahmen der Holding. Dort ist die zu zahlende Miete gewinnmindernd bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anzusetzen. Dabei liegt der Umfang der Steuerersparnis in einer Größenordnung von ungefähr 30 %.
Bei Bodos Immobilien-GmbH findet dann die Besteuerung der Mieteinnahmen statt. Da dies aber reine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind, kann die GmbH bei der Besteuerung einen Antrag auf erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG stellen. Denn dadurch sind die Mieteinnahmen bei der Gewerbesteuer als steuerfrei anzusehen. Die Steuerlast auf Seite der Immobilien-GmbH beträgt somit lediglich 15 % Körperschaftsteuer. Auf diese Weise reduziert Bodo also die Steuerlast seiner Immobilien-GmbH um etwa 50 %.

4. Fazit

Der Familienpool ist eine sehr vielseitige Lösung, um komplexe Vermögensstrukturen zu sichern und zu verwalten. Ein Pool bietet diverse Steuervorteile, auch für kleinere Vermögen. Jeden Familie sollte bei einer anstehenden Entscheidung über einen Familienpool die Kosten des Familienpools dem Nutzen des Familienpools gegenüberstellen. Die Einrichtung eines Familienpools über eine spezialisierte Steuerberatung kann sehr viel Kosten, dem stehen aber auch erhebliche Steuervorteile gegenüber.
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Geschrieben von

Tobias Szarowicz
Tobias Szarowicz

Mitgründer @ our.capital | Jurist | Gesellschaftsrecht/M&A | Seriengründer und Advisor in verschiedenen Investitionsprojekten